RS Vwgh 1986/10/24 86/18/0111

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Veröffentlicht am 24.10.1986
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Index

KFG
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §58 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
86/18/0112

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 58 Abs 1 KFG 1967 ergibt sich, dass nicht jeder Teil und jeder Ausrüstungsgegenstand des Fahrzeuges der Prüfungspflicht unterliegen, sondern nur solche, die einerseits bei Betrieb betätigt werden und die andererseits für die Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit von Bedeutung sind; dh es ergibt sich aus § 58 Abs 1 legcit eine sachlich beschränkte Prüfungspflicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180111.X05

Im RIS seit

16.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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