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L34009 Abgabenordnung WienNorm
LAO Wr 1962 §128 Abs2;Rechtssatz
Aus der Begründung eines Bescheides muß unter anderem hervorgehen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt; die die Beweiswürdigung betreffenden Erwägungen haben schlüssig darzulegen was die Behörde veranlaßt hat, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984170151.X05Im RIS seit
24.10.1986Zuletzt aktualisiert am
10.05.2011