RS Vwgh 1986/10/24 84/17/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1986
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1976 §14 Abs1;
LAO NÖ 1977 §3 Abs2;

Rechtssatz

Beim Aufschließungsbeitrag gemäß § 14 Abs 1 NÖ BauO 1976 entsteht die Abgabenschuld mit der Bewilligung der Grundabteilung. Davon ist der Festsetzungszeitpunkt und der Fälligkeitszeitpunkt zu unterscheiden. Der Aufschließungsbeitrag kann, da eine Schuldtilgung regelmäßig ab dem Zeipunkt der Entstehung der Schuld möglich ist und die Fälligkeit der Schuld auf deren gültige Entrichtung keinen Einfluß hat, bereits vor Fälligkeit wirksam entrichtet werden. In diesem Fall liegt auch dann, wenn der Bewilligungsbescheid mangels fristgerechter grundbücherlicher Durchführung der Grundabteilung seine Wirksamkeit verlor, keine Zahlung einer "Nichtschuld" vor. Einer neuerlichen Vorschreibung und Einhebung des Aufschließungsbeitrages steht daher der Grundsatz der Einmaligkeit (siehe auch § 15 NÖ BauO idF LGBl 8200- 0) entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984170154.X02

Im RIS seit

24.10.1986

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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