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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BauO NÖ 1976 §14 Abs1;Rechtssatz
Beim Aufschließungsbeitrag gemäß § 14 Abs 1 NÖ BauO 1976 entsteht die Abgabenschuld mit der Bewilligung der Grundabteilung. Davon ist der Festsetzungszeitpunkt und der Fälligkeitszeitpunkt zu unterscheiden. Der Aufschließungsbeitrag kann, da eine Schuldtilgung regelmäßig ab dem Zeipunkt der Entstehung der Schuld möglich ist und die Fälligkeit der Schuld auf deren gültige Entrichtung keinen Einfluß hat, bereits vor Fälligkeit wirksam entrichtet werden. In diesem Fall liegt auch dann, wenn der Bewilligungsbescheid mangels fristgerechter grundbücherlicher Durchführung der Grundabteilung seine Wirksamkeit verlor, keine Zahlung einer "Nichtschuld" vor. Einer neuerlichen Vorschreibung und Einhebung des Aufschließungsbeitrages steht daher der Grundsatz der Einmaligkeit (siehe auch § 15 NÖ BauO idF LGBl 8200- 0) entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984170154.X02Im RIS seit
24.10.1986Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015