RS Vwgh 1986/10/27 85/12/0230

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Veröffentlicht am 27.10.1986
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs2;

Rechtssatz

Die Kündigungsfrist wird nicht mit der Rechtskraft des Kündigungsbescheides sondern mit seiner Zustellung in Lauf gesetzt (Hinweis E 27.4.1953, 2157/52, VwSlg 2946 A/1953). Die Annahme, dass die Kündigungsfrist erst mit Rechtskraft des Bescheides zu laufen beginne, würde dem Wesen der Kündigung widersprechen und ist auch deshalb abzulehnen, weil anderenfalls ein Anreiz geschaffen wäre, den Kündigungsbescheid auch in aussichtslosen Fällen zu bekämpfen, nur um die Beendigung des Dienstverhältnisses hinauszuschieben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985120230.X01

Im RIS seit

07.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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