RS Vwgh 1986/10/27 85/12/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1986
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §121 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/12/0225 E 7. Mai 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Durch die Vorschrift des § 115 DP idF des Landesbeamtengesetz - Nov 1984/33 wird die Befugnis der Dienstbehörde, Versetzungen zu verfügen, nicht berührt. Denn bei Versetzungen stehen die Interessen des Dienstes im Vordergrund, ihre Zweckbestimmung ist es nicht, einzelnen Beamten einen Nachteil zuzufügen oder einen Vorteil zu verschaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985120148.X02

Im RIS seit

28.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten