RS Vwgh 1986/10/28 84/03/0343

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Veröffentlicht am 28.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §52a Z10a;
VStG §19;
VStG §50 Abs1;

Rechtssatz

Der Behörde ist, was die Strafhöhe anlangt allein aus dem Umstand, dass sie über den Beschuldigten eine höhere Strafe verhängt als sie der Gesetzgeber für die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch

Organstrafmandat (hier: Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60/km um 17 km(h) vorsieht, kein Ermessensmissbrauch anzulasten (Hinweis E 9.7.1986, 86/03/0065).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984030343.X01

Im RIS seit

28.10.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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