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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 86/07/0064Rechtssatz
Der Zuspruch einer Entschädigung nach § 111 Abs 4 WRG 1959 erfordert zunächst eine Feststellung über das konkret als eingeräumt anzusehende Zwangsrecht.Der Zuspruch einer Entschädigung nach Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 erfordert zunächst eine Feststellung über das konkret als eingeräumt anzusehende Zwangsrecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070021.X01Im RIS seit
27.03.2006Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013