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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Aufhebung eines den Hauptteilungsplan berichtigenden Bescheides (§ 62 Abs 4 AVG) durch die Berufungsbehörde stellt hinsichtlich des auf dem Berichtigungsbescheid beruhenden Regulierungsplanes keinen Wiederaufnahmsgrund gemäß § 69 Abs 1 lit b oder lit c AVG dar. Sie bildet keine neu hervorgekommene (§ 69 Abs 1 lit b AVG), sondern eine neu entstandene Tatsache. Regulierungsmaßnahmen, die dem Regulierungsplan vorausgehen, sind für diesen keine Vorfragen gemäß § 38 AVG; es scheidet deshalb auch der Wiederaufnahmsgrund des § 69 Abs 1 lit c AVG aus.Die Aufhebung eines den Hauptteilungsplan berichtigenden Bescheides (Paragraph 62, Absatz 4, AVG) durch die Berufungsbehörde stellt hinsichtlich des auf dem Berichtigungsbescheid beruhenden Regulierungsplanes keinen Wiederaufnahmsgrund gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, oder Litera c, AVG dar. Sie bildet keine neu hervorgekommene (Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG), sondern eine neu entstandene Tatsache. Regulierungsmaßnahmen, die dem Regulierungsplan vorausgehen, sind für diesen keine Vorfragen gemäß Paragraph 38, AVG; es scheidet deshalb auch der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, AVG aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070204.X02Im RIS seit
22.03.2006Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015