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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs4;Rechtssatz
Wird die Festsetzung und Einhebung der vorläufigen Sicherheit gemäß § 37 a Abs 2 Z 2 VStG 1950 von einer Person nur bezüglich eines S 2.500.-- übersteigenden Betrages bekämpft, so ist der angefochtene Verwaltungsakt - auch wenn dieser dem Grunde nach rechtswidrig ist -, der als auf eine Geldleistung bezogen keine untrennbare Einheit bildet, auch nur in diesem Umfang gemäß § 42 Abs 4 VwGG für rechtswidrig zu erklären.Wird die Festsetzung und Einhebung der vorläufigen Sicherheit gemäß Paragraph 37, a Absatz 2, Ziffer 2, VStG 1950 von einer Person nur bezüglich eines S 2.500.-- übersteigenden Betrages bekämpft, so ist der angefochtene Verwaltungsakt - auch wenn dieser dem Grunde nach rechtswidrig ist -, der als auf eine Geldleistung bezogen keine untrennbare Einheit bildet, auch nur in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG für rechtswidrig zu erklären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030111.X03Im RIS seit
04.08.2005