RS Vwgh 1986/10/28 86/03/0111

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Veröffentlicht am 28.10.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs4;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Wird die Festsetzung und Einhebung der vorläufigen Sicherheit gemäß § 37 a Abs 2 Z 2 VStG 1950 von einer Person nur bezüglich eines S 2.500.-- übersteigenden Betrages bekämpft, so ist der angefochtene Verwaltungsakt - auch wenn dieser dem Grunde nach rechtswidrig ist -, der als auf eine Geldleistung bezogen keine untrennbare Einheit bildet, auch nur in diesem Umfang gemäß § 42 Abs 4 VwGG für rechtswidrig zu erklären.Wird die Festsetzung und Einhebung der vorläufigen Sicherheit gemäß Paragraph 37, a Absatz 2, Ziffer 2, VStG 1950 von einer Person nur bezüglich eines S 2.500.-- übersteigenden Betrages bekämpft, so ist der angefochtene Verwaltungsakt - auch wenn dieser dem Grunde nach rechtswidrig ist -, der als auf eine Geldleistung bezogen keine untrennbare Einheit bildet, auch nur in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG für rechtswidrig zu erklären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030111.X03

Im RIS seit

04.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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