RS Vwgh 1986/10/29 85/11/0272

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1986
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

IESG §6 Abs1;
  1. IESG § 6 heute
  2. IESG § 6 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 218/2021
  3. IESG § 6 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IESG § 6 gültig von 21.05.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. IESG § 6 gültig von 01.08.2009 bis 20.05.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2009
  6. IESG § 6 gültig von 01.07.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  7. IESG § 6 gültig von 28.06.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  8. IESG § 6 gültig von 01.10.2005 bis 27.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  9. IESG § 6 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2001
  10. IESG § 6 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. IESG § 6 gültig von 01.05.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/1999
  12. IESG § 6 gültig von 01.10.1997 bis 30.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/1997
  13. IESG § 6 gültig von 01.07.1994 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Rechtssatz

Die Aussage im Erkenntnis vom 13.2.1985, 83/11/0116, es seien vom Verlust des Antragsrechtes nicht jene Ansprüche betroffen, die nach Ablauf der Frist des § 3 Abs 1 IESG zu einem Zeitpunkt entstehen, die nach Ablauf der Frist des § 3 Abs 1 IESG zu einem Zeitpunkt entstehen, in dem der Arbeitgeber wieder zahlungsfähig geworden ist, erfasst nur Ansprüche von Arbeitnehmern, die ihr Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber, hinsichtlich dessen ein Insolvenztatbestand im Sinne des § 1 Abs 1 IESG eingetreten ist, nicht im Zuge des Insolvenzverfahrens aufgelöst haben oder von solche, die es zwar aufgelöst haben, später aber wiederum ein neues Arbeitsverhältnis mit dem früheren Arbeitgeber begründet haben.Die Aussage im Erkenntnis vom 13.2.1985, 83/11/0116, es seien vom Verlust des Antragsrechtes nicht jene Ansprüche betroffen, die nach Ablauf der Frist des Paragraph 3, Absatz eins, IESG zu einem Zeitpunkt entstehen, die nach Ablauf der Frist des Paragraph 3, Absatz eins, IESG zu einem Zeitpunkt entstehen, in dem der Arbeitgeber wieder zahlungsfähig geworden ist, erfasst nur Ansprüche von Arbeitnehmern, die ihr Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber, hinsichtlich dessen ein Insolvenztatbestand im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, IESG eingetreten ist, nicht im Zuge des Insolvenzverfahrens aufgelöst haben oder von solche, die es zwar aufgelöst haben, später aber wiederum ein neues Arbeitsverhältnis mit dem früheren Arbeitgeber begründet haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985110272.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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