Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Der gem § 34 Abs 4 KFG vom zuständigen Bundesminister ermächtigte Landeshauptmann erläßt einen Bescheid, der "die Versagung einer Ausnahmegenehmigung" ausspricht, unzuständigerweise, wenn er ihn nicht mit einem unmißverständlichen Hinweis auf die Ermächtigung durch den Bundesminister versieht. Der durch Berufung angerufene BM für öff Wirtschaft und Verkehr hat allein diese UnzuständigkeitDer gem Paragraph 34, Absatz 4, KFG vom zuständigen Bundesminister ermächtigte Landeshauptmann erläßt einen Bescheid, der "die Versagung einer Ausnahmegenehmigung" ausspricht, unzuständigerweise, wenn er ihn nicht mit einem unmißverständlichen Hinweis auf die Ermächtigung durch den Bundesminister versieht. Der durch Berufung angerufene BM für öff Wirtschaft und Verkehr hat allein diese Unzuständigkeit
wahrzunehmen und den Bescheid des LH wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben (Hinweis E 13.11.1968, 1588/67, VwSlg 7441 A/1968 und E 23.1.1985, 84/11/0180).
Schlagworte
Änderung der Zuständigkeit Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110073.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015