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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §108 Abs2;Rechtssatz
Bewirken selbst bereits gem § 109 StVG verhängte Ordnungsstrafen nicht, den im Strafvollzug von künftigen gleichartigen Verfehlungen (hier: mehrmalige Weigerung, den zugewiesenen Haftraum zu betreten) abzuhalten, so handelt die Vollzugsbehördenicht rechtswidrig, wenn sie im Wiederholungsfalle gegen ihn nicht mit einer Abmahnung gem § 108 Abs 2 StVG vorgeht, sondern über ihn den strengen Hausarrest verhängt.Bewirken selbst bereits gem Paragraph 109, StVG verhängte Ordnungsstrafen nicht, den im Strafvollzug von künftigen gleichartigen Verfehlungen (hier: mehrmalige Weigerung, den zugewiesenen Haftraum zu betreten) abzuhalten, so handelt die Vollzugsbehördenicht rechtswidrig, wenn sie im Wiederholungsfalle gegen ihn nicht mit einer Abmahnung gem Paragraph 108, Absatz 2, StVG vorgeht, sondern über ihn den strengen Hausarrest verhängt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986010147.X02Im RIS seit
08.04.2005