RS Vwgh 1986/10/29 84/11/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1986
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

IESG §1 Abs1 idF nach 1980/580;
IESG §6 Abs2 idF nach 1980/580;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/11/0015 E 22. März 1983 VwSlg 11015 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Nur die im § 1 Abs 1 IESG ausdrücklich angeführten Personen sind anspruchsberechtigt auf Insolvenz-Ausfallgeld und dementsprechend gemäß § 6 Abs 2 IESG zum Antrag legitimiert. Ein Überweisungsgläubiger zählt nicht dazu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984110246.X03

Im RIS seit

11.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten