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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §119;Rechtssatz
Erfüllen die von der Strafvollzugsbehörde mittels Bescheides verhängten Anordnungen nicht die Voraussetzungen für die Ablehnung einer Befolgung im Sinne des § 26 Abs 1 StVG, so steht es dem Häftling bloß zu, gemäß § 119 StVG und § 120 StVG Ansuchen einzubringen oder Beschwerden zu erheben.Erfüllen die von der Strafvollzugsbehörde mittels Bescheides verhängten Anordnungen nicht die Voraussetzungen für die Ablehnung einer Befolgung im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, StVG, so steht es dem Häftling bloß zu, gemäß Paragraph 119, StVG und Paragraph 120, StVG Ansuchen einzubringen oder Beschwerden zu erheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986010147.X01Im RIS seit
08.04.2005