RS Vwgh 1986/10/29 86/01/0147

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Veröffentlicht am 29.10.1986
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §119;
StVG §120;
StVG §26 Abs1;

Rechtssatz

Erfüllen die von der Strafvollzugsbehörde mittels Bescheides verhängten Anordnungen nicht die Voraussetzungen für die Ablehnung einer Befolgung im Sinne des § 26 Abs 1 StVG, so steht es dem Häftling bloß zu, gemäß § 119 StVG und § 120 StVG Ansuchen einzubringen oder Beschwerden zu erheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986010147.X01

Im RIS seit

08.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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