TE Vfgh Beschluss 2003/3/13 WI-3/02

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Veröffentlicht am 13.03.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art117 Abs1 lita
B-VG Art141 Abs1 lita
B-VG Art141 Abs1 litb

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtung einer Wahl in Gemeinderatsausschüsse mangels Zuständigkeit des VfGH

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Bei der am 17.3.2002 stattgefundenen Wahl zum Gemeinderat der Stadt Waidhofen an der Ybbs entfielen von den insgesamt 7.145 abgegebenen gültigen Stimmen auf die

- Waidhofner Volkspartei           3.934 Stimmen    (23 Mandate)

- Sozialdemokratische Partei

  Österreichs                      1.979 Stimmen    (11 Mandate)

- Unabhängige Wahlgemeinschaft -

  Bürgerliste Waidhofen an der Ybbs  238 Stimmen     (1 Mandat)

- Freiheitliche Partei Österreichs   431 Stimmen     (3 Mandate)

- Grüne Alternative Waidhofen

  an der Ybbs                        409 Stimmen     (2 Mandate)

- Namensliste Käferböck Robert       154 Stimmen     (0 Mandate).

[Dabei waren die Wahlvorschläge der Unabhängigen Wahlgemeinschaft - Bürgerliste Waidhofen an der Ybbs und der Freiheitlichen Partei Österreichs miteinander gekoppelt (§68 GRWO).]

1.2. Im Rahmen der am 15.4.2002 stattgefundenen (konstituierenden) Sitzung des Gemeinderates der Stadt Waidhofen an der Ybbs kam es auch zur Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder der insgesamt zehn Gemeinderatsausschüsse, wobei je acht Mitglieder und acht Ersatzmitglieder zu wählen waren. Diese Wahl ging in der Weise vor sich, dass pro Ausschuss fünf Mitglieder (Ersatzmitglieder) über Vorschlag der Waidhofner Volkspartei gewählt wurden und drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) auf Vorschlag der Sozialdemokratischen Partei Österreichs.

1.3.1. Mit einer an den Magistrat der Stadt Waidhofen an der Ybbs gerichteten Eingabe vom 15.4.2002 fochten drei der Wählergruppe "Freiheitliche Partei Österreichs" angehörende Gemeinderäte - Martin Rohrhofer, Markus Leitner und Karl Heinz Knoll - und ein der Wählergruppe "Unabhängige Wahlgemeinschaft - Bürgerliste Waidhofen an der Ybbs" angehörender Gemeinderat - Friedrich Rechberger - die Wahl in die Gemeinderatsausschüsse (vom 15.4.2002) gemäß §89 Abs1 STROG an.

Sie stellten in der Eingabe den Antrag, die Stadtwahlbehörde möge gemäß §90 Abs5 STROG aussprechen, dass die Wahl in die Gemeinderatsausschüsse aus dem Grund des §88 Abs1 leg. cit. gesetzwidrig war, und diese Wahl für ungültig erklären. Begründet wurde die administrative Wahlanfechtung im Wesentlichen damit, dass den Wahlparteien "Unabhänge Wahlgemeinschaft - Bürgerliste Waidhofen an der Ybbs" und "Freiheitliche Partei Österreichs" auf Grund der anlässlich der Gemeinderatswahl vorgenommenen Listenkoppelung eine Stelle in jedem Gemeinderatsausschuss sowie eine Vorsitzendenstelle zustehe.

1.3.2. Mit Bescheid der Stadtwahlbehörde der Stadt Waidhofen an der Ybbs vom 15.5.2002 wurde der Anfechtung keine Folge gegeben; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine Listenkoppelung mit den entsprechenden Auswirkungen von Gesetzes wegen nur auf der Ebene der Gemeinderatswahl sowie bei der Bildung von Gemeinderatsklubs vorgesehen sei.

1.4. Die selben vier Mitglieder des Gemeinderates, welche auch die administrative Wahlanfechtung eingebracht hatten, fechten nunmehr mit ihrer auf Art141 B-VG gestützten Anfechtungsschrift die Wahl in die Gemeinderatsausschüsse vom 15.4.2002 an und beantragen, der Verfassungsgerichtshof wolle diese Wahl für nichtig erklären und als rechtswidrig aufheben.

2. Der Antrag ist nicht zulässig:

2.1. Nach Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern; nach Art141 Abs1 litb B-VG ua. über die Anfechtung von Wahlen "in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde".

Die §§67 ff VfGG enthalten besondere Vorschriften ua. über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zu "einem mit der Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde".

2.2. Wie der Verfassungsgerichtshof schon in seiner Entscheidung VfSlg. 7678/1975 aussprach, ist - da dem (Verfassungs)Gesetzgeber der Gebrauch unnötiger Worte nicht zugemutet werden kann - anzunehmen, dass er mit den oben erwähnten Rechtsvorschriften die Anfechtung von Wahlen nicht zu allen sondern nur zu bestimmten Gemeindeorganen zugelassen hat, nämlich einerseits zum Gemeinderat und andererseits in "mit der Vollziehung betraute Organe einer Gemeinde".

Nun ist - so der Verfassungsgerichtshof in der genannten Entscheidung weiter - das einzige Organ einer Gemeinde, das als "allgemeiner Vertretungskörper" anzusprechen ist, der Gemeinderat (Art117 Abs1 lita B-VG). Ein Gemeinderatsausschuss hingegen ist kein allgemeiner Vertretungskörper. Die Wahl in einen Gemeinderatsausschuss kann daher nicht nach Art141 Abs1 lita B-VG angefochten werden. Was immer unter dem Begriff "mit der Vollziehung betraute(s) Organ(e) der Gemeinde" zu verstehen sein mag, der Gemeinderat fällt nicht darunter, stellt er doch nach den vorstehenden Rechtsvorschriften geradezu den begrifflichen Gegensatz zu einem "mit der Vollziehung betrauten Organ der Gemeinde" dar. Wenn aber der Gemeinderat kein "mit der Vollziehung betrautes Organ der Gemeinde" ist, dann fällt auch ein Ausschuss des Gemeinderates, der - wie die hier in Rede stehenden Ausschüsse - ausschließlich die Stellung eines Hilfsorganes des Gemeinderates hat, keinesfalls unter diesen Begriff.

Die Wahl in einen derartigen Ausschuss ist also auch nicht nach Art141 Abs1 litb B-VG bekämpfbar.

Andere Bestimmungen als die oben genannten, die in Betracht kämen, um eine Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag zu begründen, gibt es nicht.

2.3. Der Antrag war daher wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Zuständigkeit, Gemeindevollziehungsorgane

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:WI3.2002

Dokumentnummer

JFT_09969687_02W00I03_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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