RS Vwgh 1986/10/31 AW 86/10/0051

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Veröffentlicht am 31.10.1986
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Index

VwGG
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGG §61

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VH 84/10/0003 B 12. März 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Das Gesetz kennt keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei einem Verfahrenshilfeantrag. Liegt keine Beschwerde vor, so ist der Antrag um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:AW1986100051.A00

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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