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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7;Rechtssatz
Zur Auslegung der Gesetzesbestimmung des § 10 Abs 2 Z 18 UStG 1972 hat der VwGH in seinen E 23.9.1985, 84/15/0073 und E 84/15/0049 ausgeführt, daß es für die Unterscheidung, ob jemand Schausteller ist und entsprechende Leistungen durchführt, in erster Linie darauf ankommt, ob dieselben auf gelegentlich stattfindenden Jahrmärkten, Volksfesten, Messen und dgl oder im Rahmen von ortsgebundenen festen Rummelplätzen in Gemeinschaft mit anderen Schaustellern erbracht werden. Die Vielfalt der bei solchen Anlässen gebotenen Schaustellungen und Belustigungen aller Art mache jenen, der bei einer solchen Veranstaltung Schaustellungsleistungen erbringe, zum Schausteller iSd in Rede stehenden Rechtsvorschrift. Mit diesen Ausführungen hat der VwGH aber nicht zum Ausdruck gebracht, daß alle von einem Unternehmer auf Jahrmärkten, Volksfesten, Messen und dgl oder im Rahmen von ortsgebundenen festen Rummelplätzen ausgeführten Leistungen notwendigerweise als Schaustellungsleistungen iSd § 10 Abs 2 Z 18 UStG 1972 anzusehen sind. Schon im Hinblick auf das Erfordernis einer dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung tragenden Gesetzesauslegung wohnt vielmehr § 10 Abs 2 Z 18 UStG 1972 keinesfalls der Sinn inne, Leistungen, die von Unternehmern gleichermaßen auch außerhalb von Veranstaltungen der genannten Art ausgeführt werden, bloß wegen ihres örtlichen Bezuges zu solchen Veranstaltungen umsatzsteuerlich zu begünstigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985150117.X01Im RIS seit
03.11.1986Zuletzt aktualisiert am
29.06.2015