RS Vwgh 1986/11/3 86/15/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1986
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §2;
UStG 1972 §2 Abs5 Z2;

Rechtssatz

Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen einen Gewinn bzw Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lassen, kommen als Einkommensquelle nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986150025.X01

Im RIS seit

03.11.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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