RS Vwgh 1986/11/3 85/15/0225

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1986
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §12 Abs10 idF 1980/563;
UStG 1972 §22 Abs1 idF 1980/563;

Rechtssatz

Eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 22 Abs 1 UStG 1972 iVm § 12 Abs 10 UStG 1972 und Abs 11 UStG 1972, jeweils idF des AbgÄG 1980, kommt grundsätzlich auch für vor dem 1.1.1981 angeschaffte Wirtschaftgüter des Anlagevermögens in Betracht. Allerdings nur unter der weiteren Vorausetzung, daß sich in einem bestimmten Fall die Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, nachträglich geändert haben, was aber nicht schon wegen des bloßen Systemwechsels von der Regelbesteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung der Fall ist, da sich durch einen solchen Wechsel an der Vorsteuerabzugsberechtigung nichts ändert. Die Vorsteuer wird lediglich im Falle der Regelbesteuerung genau, im Falle der Durchschnittssatzbesteuerung jedoch pauschal ermittelt. Für diese Gesetzesauslegung spricht auch der Umstand, daß der Gesetzgeber, hätte er den Übergang von der Regelbesteuerung auf die Durchschnittssatzbesteuerung für sich allein als zur Vorsteuerberichtigung ausreichend erachtet, konsequenterweise wohl auch eine Vorsteuerberichtigung für den umgekehrten Fall des Überganges von der Durchschnittssatzbesteuerung auf die Regelbesteuerung eingerichtet hätte, was jedoch nicht geschehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985150225.X02

Im RIS seit

25.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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