RS Vwgh 1986/11/3 85/15/0225

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Veröffentlicht am 03.11.1986
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32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §12 Abs10 idF 1980/563;
UStG 1972 §22 Abs1 idF 1980/563;

Rechtssatz

Der VwGH vermag sich der Rechtsansicht, aus § 22 Abs 1 UStG 1972 und § 12 Abs 10 UStG 1972 idF des AbgÄG 1980 ergebe sich, daß bei einem ab 1.1.1981 wirksamen Übergang eines landwirtschaftlichen Unternehmers von der Regelbesteuerung auf die Durchschnittssatzbesteuerung für vor dem genannten Zeitpunkt angeschaffte Gegenstände des Anlagevermögens eine sich auf die in Rede stehenden Bestimmungen stützende Vorsteuerberichtigung jedenfalls ausgeschlossen sei, nicht anzuschließen. Denn die Rechtsfolge der Vorsteuerberichtigung ist dem Gesetz zufolge bloß an den Übergang von der Regelbesteuerung auf die Durchschnittssatzbesteuerung geknüpft, wobei § 12 Abs 10 (oder Abs 11) UStG 1972 sinngemäß anzuwenden ist. Der Zeitpunkt der Anschaffung des Wirtschaftsgutes ist dagegen nur insoweit von Bedeutung, als sich dies aus der sinngemäßen Anwendung der letztzitierten Gesetzesstelle (Gesetzesstellen) ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985150225.X01

Im RIS seit

25.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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