RS Vwgh 1986/11/3 84/15/0197

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Veröffentlicht am 03.11.1986
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32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §19 Abs2;
UStG 1972 §21 Abs6;

Rechtssatz

Die Bagatell- und Kleinstunternehmensregelung (Hinweis auf Doralt -

Ruppe, Grundriß des österr. Steuerrechtes, Bd I/3, Wien 1986, S

324) des § 21 Abs 6 UStG 1972 dient der Verwaltungsvereinfachung und ist keine Befreiung von der USt, sondern eine Befreiung von der Verpflichtung, Umsatzsteuererklärungen abzugeben und Umsatzsteuer zu entrichten. Die grundsätzliche Steuerpflicht eines umsatzsteuerbaren Vorganges wird hiedurch nicht berührt. Der Unternehmer schuldet somit die auf seine Umsätze entfallende USt gem § 19 Abs 2 UStG 1972, ist jedoch auf Grund des § 21 Abs 6 UStG 1972 von der Verpflichtung, die Ust zu entrichten, befreit (Hinweis auf Kranich-Siegl-Waba, Mehrwertsteuer, Handuch 4, Wien 1984, S 513 Abs2).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984150197.X03

Im RIS seit

03.11.1986

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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