RS Vwgh 1986/11/4 86/05/0108

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Veröffentlicht am 04.11.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Ein Auftrag zur Verbesserung kann entfallen, wenn der Beschwerdeführer das "Amt der NÖ Landesregierung" als belangte Behörde bezeichnet, jedoch erkennbar eine Identität des Hilfsapparats "Amt der NÖ Landesregierung" mit der Behörde "NÖ Landesregierung" angenommen hat (Hinweis E 19.12.1984, 81/11/0199, VwSlg 11625 A/1984).

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986050108.X02

Im RIS seit

15.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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