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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Behörde hat bei der Beurteilung des Projektes im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren von der Sachlage im Zeitpunkte ihrer Entscheidung auszugehen und ist nicht gehalten, hiebei auf Umstände Bedacht zu nehmen, die möglicherweise irgendwann einmal in der Zukunft eintreten könnten (etwa Verbauung einer unbebauten Liegenschaft, für die noch keine Baubewilligung vorliegt).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984030187.X02Im RIS seit
11.07.2001