RS Vwgh 1986/11/5 84/03/0235

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Veröffentlicht am 05.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §1;
StVO 1960 §98 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):84/02/0378

Rechtssatz

ALLEIN aus einer Handelsregistereintragung (Unternehmensgegenstand der XY GletscherstraßengesmbH) kann kein sicherer Schluss darüber gezogen werden, wer tatsächlich Straßenerhalter iSd § 98 Abs 1 StVO ist. Es bedarf eines eingehenden Ermittlungsverfahrens z.B. Vernehmung des Geschäftsführers, Beischaffung der Unterlagen über den Personalstand und deren Einsatz, zur Klärung der Frage, wer tatsächlich als Straßenerhalter anzusehen ist.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem VerkehrSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984030235.X03

Im RIS seit

05.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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