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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2;Rechtssatz
Parteiengehör besteht darin, daß dem Abgabepflichtigen Gelegenheit zur Äußerung zur behördlichen Sachverhaltsannahme, zur Kenntnisnahme der Ergebnisse der Beweisaufnahme und zur Stellungnahme hiezu gegeben werden muß. Es ist von Amts wegen in einer förmlichen Weise dergestalt zu gewähren, daß der Partei dieser Verfahrensschritt deutlich bewußt wird. Es schließt das Recht in sich ein, eine angemessene Äußerungsfrist eingeräumt zu erhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985130021.X01Im RIS seit
05.11.1986Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008