RS Vwgh 1986/11/5 85/13/0021

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Veröffentlicht am 05.11.1986
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;

Rechtssatz

Parteiengehör besteht darin, daß dem Abgabepflichtigen Gelegenheit zur Äußerung zur behördlichen Sachverhaltsannahme, zur Kenntnisnahme der Ergebnisse der Beweisaufnahme und zur Stellungnahme hiezu gegeben werden muß. Es ist von Amts wegen in einer förmlichen Weise dergestalt zu gewähren, daß der Partei dieser Verfahrensschritt deutlich bewußt wird. Es schließt das Recht in sich ein, eine angemessene Äußerungsfrist eingeräumt zu erhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985130021.X01

Im RIS seit

05.11.1986

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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