RS Vwgh 1986/11/7 86/18/0198

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Veröffentlicht am 07.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs6;
AVG §72 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0251 E VS 23. Oktober 1986 VwSlg 12275 A/1986 RS 3

Stammrechtssatz

Nach der Bestimmung des § 72 Abs 1 AVG tritt der Zurückweisungsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft. Es ist daher von Gesetzes wegen dafür gesorgt, dass auch die nachträgliche Bewilligung der Wiedereinsetzung die Versäumungsfolgen beseitigt. Umso weniger besteht ein Grund dafür, mit der Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels zuzuwarten, wenn über einen Wiedereinsetzungsantrag noch nicht bejahend entschieden worden ist. Dies trifft selbstverständlich nur auf solche Fälle zu, in denen die Behörde dem Wiedereinsetzungsantrag nicht aufschiebende Wirkung beigelegt hat. Übt sie ihre dbzgl in § 71 Abs 6 AVG festgelegte Befugnis aus, so wird freilich bis zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung mit keinem Zurückweisungsbescheid vorgegangen werden dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180198.X02

Im RIS seit

28.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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