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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
BauRallg;Rechtssatz
Unter einer ORTSCHAFT gem § 3 Abs 2 Krnt Allg GdO 1982 ist eine Siedlung mit geschlossener Nummerierung zu verstehen. Auch ein am Ortsende situiertes Gebäude ist Bestandteil dieser Ortschaft. Der Umstand, daß das Gebäude im Gebiet der Stadtgemeinde HP gelegen ist, ändert nichts daran, daß dieses Gebäude im gegenständlichen interessierten Zusammenhang als Teil der Ortschaft M zu sehen ist. Auch der Behauptung, das Gelände befinde sich vom Stadtkern von HP nur ca 1 km entfernt, kommt im Hinblick auf die gesetzliche Umschreibung des Begriffes "Ortschaft" im § 3 Abs 2 Krnt Allg GdO 1982 Rechtserheblichkeit nicht zu.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100088.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012