RS Vwgh 1986/11/10 86/10/0088

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Veröffentlicht am 10.11.1986
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauRallg;
GdO Allg Krnt 1982 §3 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter einer ORTSCHAFT gem § 3 Abs 2 Krnt Allg GdO 1982 ist eine Siedlung mit geschlossener Nummerierung zu verstehen. Auch ein am Ortsende situiertes Gebäude ist Bestandteil dieser Ortschaft. Der Umstand, daß das Gebäude im Gebiet der Stadtgemeinde HP gelegen ist, ändert nichts daran, daß dieses Gebäude im gegenständlichen interessierten Zusammenhang als Teil der Ortschaft M zu sehen ist. Auch der Behauptung, das Gelände befinde sich vom Stadtkern von HP nur ca 1 km entfernt, kommt im Hinblick auf die gesetzliche Umschreibung des Begriffes "Ortschaft" im § 3 Abs 2 Krnt Allg GdO 1982 Rechtserheblichkeit nicht zu.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100088.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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