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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Wenn als Beschwerdepunkt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums bezeichnet wird, den übrigen Beschwerdeausführungen jedoch noch mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann, dass sich der Bfr durch die unrichtige Anwendung einer Verordnung in seinem aus dieser Bestimmung erfließenden Recht verletzt erachtet, ist die Beschwerde nicht wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100088.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012