RS Vwgh 1986/11/10 86/10/0088

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Veröffentlicht am 10.11.1986
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wenn als Beschwerdepunkt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums bezeichnet wird, den übrigen Beschwerdeausführungen jedoch noch mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann, dass sich der Bfr durch die unrichtige Anwendung einer Verordnung in seinem aus dieser Bestimmung erfließenden Recht verletzt erachtet, ist die Beschwerde nicht wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100088.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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