TE Vwgh Beschluss 2007/12/21 AW 2007/12/0012

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Veröffentlicht am 21.12.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §14 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom 8. Oktober 2007, GZ. PRB/PEV-496568/06-A07, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid vom 8. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.Mit Bescheid vom 8. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 von Amts wegen wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen, zu hg. Zl. 2007/12/0197 protokollierten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er bringt vor, es bestünden keinerlei zwingende Interessen, die einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides rechtfertigten. Rechte Dritter würden nicht berührt. Der sofortige Vollzug der Ruhestandsversetzung wäre aber für ihn infolge der Kürzung seines Ruhegenusses auf 62 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage im Hinblick auf seine gesetzlichen Sorgepflichten, seine Einkünfte und Vermögensverhältnisse mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.

Er sei für seine 51-jährige Gattin Waltraud sorgepflichtig, welche mit Ablauf dieses Jahres infolge Betriebseinstellung durch ihren bisherigen Arbeitgeber arbeitslos sein werde, womit ihr bisheriger Verdienst von EUR 1.000,-- netto wegfallen werde. Laut dem Ruhegenussbemessungsbescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Graz, vom 15.11.2007, GZ. PMG/PMT 454943-05, betrage sein Ruhebezug nur EUR 1.150,-- monatlich netto, 14 mal jährlich. Von diesem Einkommen habe er monatliche Aufwendungen von zusammen rund EUR 1.450,-- zu tragen. Diese setzten sich wie folgt zusammen:

Treibstoff für das KFZ

50,-- EUR

KFZ - Haftpflichtversicherung

45,63 EUR

Lebensversicherung

55,61 EUR

Haushaltsversicherung für die Wohnung

15,--EUR

Monatliche Wohnungsmiete samt Betriebskosten

443,21 EUR

Telefon

10,-- EUR

Strom

25,-- EUR

Rundfunk und Fernsehen

18,50 EUR

Behandlungsbeiträge zur BVA samt Rezeptgebührenabsatz

115,-- EUR

Bekleidung

70,-- EUR

Haushalt

600,-- EUR

 

1.447,95 EUR

Wie diese Aufstellung zeige, komme er durch die vorzeitige krankheitsbedingte Ruhestandsversetzung und den Arbeitsplatzverlust seiner Ehefrau in eine finanzielle Notlage, der er nur durch eine rigorose Einschränkung seiner grundlegenden Lebensbedürfnisse begegnen könne.

In ihrer Stellungnahme tritt die belangte Behörde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache der beschwerdeführenden Partei, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um die nach dieser Bestimmung vorgesehene Interessenabwägung vornehmen zu können. Im Antrag muss daher aufgezeigt werden, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer Nachteile verbunden wären, die einen allfälligen Erfolg der Beschwerde ganz oder teilweise wirkungslos machten (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 9. August 2006, Zl. AW 2006/12/0005). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache der beschwerdeführenden Partei, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um die nach dieser Bestimmung vorgesehene Interessenabwägung vornehmen zu können. Im Antrag muss daher aufgezeigt werden, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer Nachteile verbunden wären, die einen allfälligen Erfolg der Beschwerde ganz oder teilweise wirkungslos machten vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom 9. August 2006, Zl. AW 2006/12/0005).

Nach den Behauptungen des Antragstellers wird seine Ehefrau in Folge Betriebseinstellung ihren Arbeitsplatz verlieren, sodass ihr bisheriger Verdienst von EUR 1.000,-- monatlich wegfallen wird. Der Beschwerdeführer unterlässt es allerdings, darzustellen, welche Ansprüche seine Ehefrau an Arbeitslosengeld oder allenfalls Notstandshilfe haben wird. Weiters wurden die vom Beschwerdeführer angeführten monatlichen Ausgaben nicht belegt, sodass sie nicht als nachgewiesen gelten können. Im Übrigen erscheint es nicht nachvollziehbar, dass in einem 2-Personen-Haushalt neben den sonstigen angeführten Kosten noch weitere EUR 600,-- an "Haushaltskosten" entstehen sollten.

Da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben EUR 1.150,-- 14 mal jährlich bezieht, ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.341,66. Selbst wenn man nicht berücksichtigte, dass seine Ehefrau monatliche Geldleistungen bezieht, würden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau schon ausgehend von einem monatlichen Bedarf an "Haushaltskosten" (für Nahrung, Putzmittel, Toiletteartikel, etc.) von EUR 490,-- mit dem bezahlten Ruhegenussbezug ein Auslangen finden.

Da der Beschwerdeführer somit einen mit einer Versetzung in den Ruhestand verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht konkret behauptet und bescheinigt hat, war schon deshalb dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben. Da der Beschwerdeführer somit einen mit einer Versetzung in den Ruhestand verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht konkret behauptet und bescheinigt hat, war schon deshalb dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 21. Dezember 2007

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007120012.A00

Im RIS seit

16.05.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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