RS Vwgh 1986/11/13 86/08/0017

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Veröffentlicht am 13.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1948 §11 Abs3;
KJBG 1948 §16;
KJBG 1948 §17;
KJBG 1948 §30;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die §§ 11 Abs 3, 16 und 17 KJBG verlange nicht den Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr und enthalten, ebensowenig wie § 30 KJBG, Sondervorschriften über das Verschulden (Hinweis E 18.2.1960, 1844/57 und E 4.12.1979, 1291/78). Der Bf wäre wegen Übertretung dieser Vorschriften gem § 5 Abs 1 VStG nur dann mangels Verschuldens nicht strafbar, wenn er bewiesen hätte, die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sei ihm ohne sein Verschulden unmöglich gewesen.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080017.X03

Im RIS seit

13.11.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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