RS Vwgh 1986/11/18 86/05/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1986
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

ABGB §839;
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
BauO Wr §129 Abs5;
MRG §3;
WEG 1975 §14 Abs1 Z1;
WEG 1975 §19 Abs3;

Rechtssatz

Seit 1.1.1982 führt die Verweisung des § 14 Abs 1 Z 1 WEG 1975 auf § 3 MRK dazu, dass ernste Schäöden des Hauses, zu denen zweifellos Deckenschäden zählen, von der Gemeinschaft un dnicht vom einzuelnen Wohnungseigentümer zu beheben sind, Daraus ergibt sich, dass trotz des bestehenden Wohnungseigentums auch zivilrechtlich alle Miteigentümer für Schöden aufzukommen haben, die als ernste Schäden des Hauses anzusehen sind. Eine mit den anderen Miteigentümern geschlossene Vereinbarung über eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Kostentragung, gewinnt erst durch die Anmerkung im Grundbuch gem § 19 Abs 3 WEG 1975 Wirkung auch gegen Dritte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986050104.X02

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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