RS Vwgh 1986/11/19 85/09/0208

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Veröffentlicht am 19.11.1986
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Index

43/02 Leistungsrecht
67 Versorgungsrecht

Norm

HGG 1956 §9;
HGG 1985 §11 Abs1;
HVG §1 Abs1;
HVG §2 Abs1;

Rechtssatz

Beißt der Wehrpflichtige bei der Teilnahme an der unentgeltlichen Verpflegung iSd § 9 des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956 (nunmehr § 11 Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87), auf ein in dem als Mittagessen verabreichten Linsengericht befindliches Steinchen und erleidet er dadurch eine Fraktur eines Zahnes, so ist bei dem gegebenen Sachverhalt - Einnahme der Mahlzeit im Speisesaal des Militärkommandos - weder ein für den Wehrdienst typisches Ereignis gegeben noch auch kommen für die Dienstleistung eigentümliche Verhältnisse - als solche könnten allenfalls aus der Dienstleistung beim Bundesheer sich ergebende besondere Umstände bei der Beschaffung, Lagerung, Zubereitung und Einnahme der Nahrung angesehen werden - als Ursache für die Gesundheitsschädigung in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985090208.X02

Im RIS seit

27.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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