Index
L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
DO Wr 1966 §116 Abs3;Rechtssatz
Durch die von amtswegen verfügte - gnadenweise - Einstellung eines Disziplinarverfahrens kann der betroffene Beamte in seinen Rechten nicht verletzt sein.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986090027.X01Im RIS seit
31.05.2006