RS Vwgh 1986/11/19 86/09/0027

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Veröffentlicht am 19.11.1986
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

DO Wr 1966 §116 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Durch die von amtswegen verfügte - gnadenweise - Einstellung eines Disziplinarverfahrens kann der betroffene Beamte in seinen Rechten nicht verletzt sein.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986090027.X01

Im RIS seit

31.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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