RS Vwgh 1986/11/19 86/11/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1986
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §203;
BAO §212 Abs1;
BAO §230;
KfzStG §9 Abs3;

Rechtssatz

Ein Stundungsansuchen (hins der Entrichtung der Kfz-Steuer) ändert nichts daran, daß von einer Nichtentrichtung der Kfz-Steuer iSd § 9 Abs 3 KfzStG auszugehen ist. Bei der Aufhebung der Zulassung nach dieser Gesetzesstelle handelt es sich um keine "Einbringungsmaßnahme" iSd § 230 iVm § 212 Abs 1

BAO, sodaß die Einbringung eines Stundungsansuchens darauf keinen Einfluß hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986110023.X04

Im RIS seit

19.11.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten