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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
DO Wr 1966 §116 Abs3;Rechtssatz
Der beschuldigte Beamte hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass das gegen ihn anhängig gemachte Disziplinarverfahren in einer bestimmten Form abgeschlossen wird (Hinweis B 11.12.1985, 85/09/0230).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986090027.X02Im RIS seit
31.05.2006