TE Vwgh Beschluss 2008/1/9 AW 2007/07/0069

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Veröffentlicht am 09.01.2008
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Index

L60004 Landwirtschaftskammer Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

LWKG OÖ 1967 §38 Abs8;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Hauptwahlbehörde für die Wahl von 35 Mitgliedern der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Oberösterreich vom 14. November 2007, Agrar-050025/4-2007-IV/Sim, betreffend Enthebung vom Mandat als Bezirksbauernkammerobmann von B, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Hauptwahlbehörde für die Wahl von 35 Mitgliedern der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Oberösterreich vom 14. November 2007 wurde der Antragsteller seines Mandates als Bezirksbauernkammerobmann von B gemäß § 38 Abs. 8 des OÖ Landwirtschaftskammergesetzes 1967, LGBl. Nr. 55/1967 idgF enthoben. Diese Bestimmung sieht die Verlustigerklärung des Mandates in dem Fall vor, dass ein Mitglied der Organe der Landwirtschaftskammer aus der Wählergruppe, über deren Wahlvorschlag es gewählt wurde, austritt oder von dieser ausgeschlossen wurde. Der angefochtene Bescheid wurde damit begründet, dass der Antragsteller von seiner Wählergruppe ausgeschlossen worden sei.

Die dagegen erhobene Beschwerde verband der Antragsteller mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründete diesen damit, dass er seit 1991 Bezirksbauernkammerobmann sei. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verliere er das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen und Entscheidungen der Organe der Landwirtschaftskammer, welcher Umstand mit einer massiven Schädigung seines Rufes durch den von der Wählergruppe OÖ Bauernbund initiierten und herbeigeführten Mandatsverlust, der den falschen Eindruck pflichtwidrigen und rechtswidrigen Verhaltens vermittle, einhergehe. Verbunden hiemit sei die Gefahr des Verlustes der persönlichen Glaubwürdigkeit, die seiner Person nicht nur als Organ der OÖ Landwirtschaftskammer, sondern ihm auch in seiner beruflichen Stellung als Selbstständiger schade. Hintan gehalten würden diese unverhältnismäßigen Nachteile ausschließlich durch Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Bescheides bis zur Entscheidung über die Beschwerde.

Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2007 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie darauf verwies, dass die Mitglieder der Organe der OÖ Landwirtschaftskammer ihre Wählergruppe zu vertreten und kein freies Mandat auszuüben hätten. Ein zwingendes öffentliches Interesse liege in der Wahrung der den Mitgliedern der Wählergruppe vorbehaltenen Vertretungsposition in den Organen der Landwirtschaftskammer. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile lägen vor allem im persönlichen bzw privaten Bereich. Unverhältnismäßige Nachteile drohten vielmehr der Wählergruppe OÖ Bauernbund, da die gesetzlich festgelegte Vertretung dieser gewählten Wählerliste in den Organen der Landwirtschaftskammer nicht möglich wäre.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Vorauszuschicken ist, dass die Frage, ob der Antragsteller im vorliegenden Fall zu Recht oder zu Unrecht seines Mandats enthoben wurde, im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu prüfen ist. Aus diesem Grund kann er, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde ausgehen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 256 zu § 30 Abs. 2 VwGG zitierte Judikatur).

Das OÖ Landwirtschaftskammergesetz sieht vor, dass ein Mitglied eines Organs seines Mandates enthoben wird, wenn dieses Mitglied durch einen Ausschluss aus seiner Wählergruppe deren Vertrauen verliert; in diesem Fall wie auch im Fall eines Austritts aus der Wählergruppe repräsentiert dieses Mitglied nicht mehr die Wählergruppe, über deren Wahlvorschlag es gewählt wurde. Dies entspricht dem im Gesetz vielfach zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass die Wählergruppen in den Organen der OÖ Landwirtschaftskammer entsprechend dem Wahlergebnis vertreten sein sollen. Dieser Grundsatz, nämlich dass die Vertretung in den Organen der Kammer dem Wählerwillen entsprechen soll, stellt daher ein in die Interessensabwägung einfließendes öffentliches Interesse dar.

Dem gegenüber treten die vom Beschwerdeführer behaupteten persönlichen Nachteile, wie die Gefahr des Verlustes der persönlichen Glaubwürdigkeit, die Schädigung seines Rufes und der damit verbundene Schaden für seine berufliche Stellung als Selbstständiger in den Hintergrund. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an Sitzungen und Entscheidungen der Organe der Landwirtschaftskammer teilnehmen kann, vermag keinen überwiegenden Nachteil für ihn zu begründen. Die Interessensabwägung führt daher zum Ergebnis, dass die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu keinen unverhältnismäßigen Nachteilen des Antragstellers führt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 9. Jänner 2008

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2007070069.A00

Im RIS seit

16.05.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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