RS Vwgh 1986/11/20 86/02/0084

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Veröffentlicht am 20.11.1986
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs4;
AVG §61;
AVG §71 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Ausführungen darüber, dass die Gewährung einer vierzehntägigen Frist zur Stellungnahme zur angenommenen Verspätung eines Einspruches nicht die Gewährung einer längeren als der gesetzlichen Wiedereinsetzungsfrist bedeutet, zumal die Frist des § 71 Abs 2 AVG 1950 gemäß § 33 Abs 4 AVG 1950 nicht verlängerbar sei.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020084.X01

Im RIS seit

21.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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