RS Vwgh 1986/11/20 86/02/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1986
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §32;
AVG §33;
AVG §37;
AVG §42 Abs1;
AVG §42 Abs2;
AVG §42 Abs3;
AVG §45 Abs3;
AVG §63 Abs1;
AVG §71 Abs1;
BAO §108 impl;
BAO §110 impl;
BAO §243 impl;
FinStrG §116 Abs1 impl;

Rechtssatz

Die Anwendung des § 71 AVG setzt voraus, daß eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt wurde und die betreffende Partei einen Rechtsnachteil erleidet. Die Versäumung einer mündlichen Verhandlung tritt dann nicht ein, wenn die Partei hiezu nicht (oder nicht ordnungsgemäß) geladen wurde (Hinweis E 17.2.1981, 81/05/0013). Dies ist auch dann der Fall, wenn die Ladung erst zu einem nach dem Verhandlungstermin liegenden Zeitpunkt und daher nicht mehr rechtzeitig zugestellt wurde. Ebenso gilt in Ansehung einer Frist diese erst dann als versäumt, wenn diese bereits rechtswirksam begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist. Sollte die Erstbehörde dessenungeachtet bei Erlassung ihres Bescheides im seinerzeitigen Verfahren von einer Versäumnis ausgegangen sein und die Partei dadurch einen Rechtsnachteil erlitten haben, so wäre dieser Umstand in einem allfälligen Berufungsverfahren von

Bedeutung gewesen und würde die Rechtmäßigkeit des Bescheides selbst betreffen.

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020104.X01

Im RIS seit

20.11.1986

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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