RS Vwgh 1986/11/20 86/02/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1986
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1 idF 1982/199;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
BAO §90 impl;
VStG §25;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 17 Abs 1 AVG idF der Nov 1982..., die Parteien können sich davon "an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten anfertigen lassen", ergibt sich, daß zur Erleichterung sowohl für die Parteien selbst, als auch für die Behörden "im Amte" Abschriften angefertigt oder Kopien hergestellt werden sollen. Es läßt sich jedoch daraus kein Recht ableiten, im Rahmen des Parteiengehörs den gesamten Akt in Kopie von der Behörde zugesendet zu erhalten.

Schlagworte

AkteneinsichtParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelVerwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020091.X01

Im RIS seit

20.11.1986

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten