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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §2 Abs1;Rechtssatz
Dem österreichischen (Verwaltungsrecht) Vollstreckungsrecht ist eine allgemeine Härteklausel oder die Einrichtung eines Vollstreckungsschubes aus Gründen besonderer Härte unbekannt (Holzhammer: "Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht" 1974, S 20). Der Versuch, im Wege der Interpretation des § 2 Abs 1 VVG durch die Rechtsprechung derartiger Rechtsinstitute zu schaffen, geht sowohl am Wortlaut als auch am Zweck der Bestimmung vorbei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060184.X01Im RIS seit
21.03.2006Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013