RS Vwgh 1986/11/20 86/06/0184

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Veröffentlicht am 20.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §2 Abs1;

Rechtssatz

Dem österreichischen (Verwaltungsrecht) Vollstreckungsrecht ist eine allgemeine Härteklausel oder die Einrichtung eines Vollstreckungsschubes aus Gründen besonderer Härte unbekannt (Holzhammer: "Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht" 1974, S 20). Der Versuch, im Wege der Interpretation des § 2 Abs 1 VVG durch die Rechtsprechung derartiger Rechtsinstitute zu schaffen, geht sowohl am Wortlaut als auch am Zweck der Bestimmung vorbei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986060184.X01

Im RIS seit

21.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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