RS Vwgh 1986/11/20 86/02/0076

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Veröffentlicht am 20.11.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs2;
VStG §49 Abs3;
VStG §51 Abs4;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Nach einem vollen - nicht nur die Strafhöhe betreffenden - Einspruch gemachte Einschränkungen des Einspruches auf die Strafhöhe haben keinen Einfluss mehr auf das bereits erfolgte Außerkrafttreten der Strafverfügung. Eine Berufungsentscheidung gemäß § 51 Abs 4 VStG 1950 ist infolge Unzuständigkeit der Berufungsbehörde rechtswidrig (Hinweis E 22.4.1981, 3641/80, VwSlg 10426 A/1981).

Schlagworte

Strafmilderungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020076.X01

Im RIS seit

21.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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