RS Vwgh 1986/11/21 86/17/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1986
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VStG §49 Abs2;
VStG §51 Abs1;

Rechtssatz

Eine Berufung folgenden Inhaltes gegen ein Straferkenntnis bekämpft nicht den Schuldspruch, sondern nur die Höhe der verhängten Geldstrafe: "Die über mich verhängte Geldstrafe steht in keinem Verhältnis zu meinem Verschulden. Es erfolgte kein Parteiengehör. Es wurden keine Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse erhoben. Ich stelle den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides oder Abänderung dahin, dass eine meinem Verschulden sowie meinen Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen angemessene Geldstrafe verhängt wird".

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986170126.X01

Im RIS seit

10.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten