RS Vwgh 1986/11/21 86/17/0131

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Veröffentlicht am 21.11.1986
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
53 Wirtschaftsförderung

Norm

BAO §19 Abs1;
BAO §289 Abs1;
BAO §93 Abs2;
BAO §97 Abs1;
GmbHG §96;
StruktVG 1969 Art1 §1 Abs5;

Rechtssatz

Die übertragende GmbH erlischt mit der Eintragung der Verschmelzung (Fusion) in das für diese zuständige Handelsregister. Eine nach diesem Zeitpunkt an die übertragende GmbH gerichtete Erledigung des Finanzamtes geht ins Leere, weil sie sich an ein nicht mehr existierendes Rechtssubjekt richtet. Eine Berufung der Rechtsnachfolgerin gegen eine solche Erledigung darf von der Berufungsbehörde nicht meritorisch erledigt, sondern muß als unzulässig zurückgewiesen werden (Hinweis B 14.1.1986, 85/15/0166 und E 17.9.1981, 81/16/0065).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986170131.X01

Im RIS seit

12.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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