Index
21/03 GesmbH-RechtNorm
BAO §19 Abs1;Rechtssatz
Die übertragende GmbH erlischt mit der Eintragung der Verschmelzung (Fusion) in das für diese zuständige Handelsregister. Eine nach diesem Zeitpunkt an die übertragende GmbH gerichtete Erledigung des Finanzamtes geht ins Leere, weil sie sich an ein nicht mehr existierendes Rechtssubjekt richtet. Eine Berufung der Rechtsnachfolgerin gegen eine solche Erledigung darf von der Berufungsbehörde nicht meritorisch erledigt, sondern muß als unzulässig zurückgewiesen werden (Hinweis B 14.1.1986, 85/15/0166 und E 17.9.1981, 81/16/0065).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986170131.X01Im RIS seit
12.12.2000Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018