RS Vwgh 1986/11/21 86/17/0126

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Veröffentlicht am 21.11.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
VStG §49 Abs2;
VStG §51 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Bekämpft eine Berufung gegen ein Straferkenntnis nicht den Schuldspruch, sondern nur die Höhe der verhängten Geldstrafe und gibt die Berufungsbehörde der Berufung gegen das Strafausmaß nicht statt, erklärt sich jedoch der Bfr durch diesen Berufungsbescheid in seinem Recht darauf verletzt, dass ein Schuldspruch nicht hätte ergehen dürfen, und bringt er gegen die Rechtmäßigkeit der Strafbemessung in der Beschwerde nichts vor, so ist die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen, weil der Bf durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm bezeichneten Recht nicht verletzt wird (Hinweis E 5.11.1964, 1489/74, VwSlg 6478 A/1973, E 18.9.1973, 1006/73).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986170126.X02

Im RIS seit

10.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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