RS Vwgh 1986/11/24 86/10/0175

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Veröffentlicht am 24.11.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Es kann nicht von einer "gleichlautenden" zweiten Ausfertigung gesprochen werden, wenn einer solchen die Unterschrift des Rechtsanwaltes fehlt. Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob dem Fehlen des Stempels des Rechtsanwaltes in der zweiten Ausfertigung deshalb keine Bedeutung zukommt, weil Name und Anschrift des Rechtsanwaltes im "Kopf" dieses Schriftsatzes in allen Ausfertigungen aufscheinen (Hinweis B 8.7.1985, 85/10/0058).

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100175.X01

Im RIS seit

21.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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