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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Bescheid, der die Ausnahme von den Verboten des § 2 der Tiroler Gewässerschutzverordnung zum Betrieb eines Campingplatzes beinhaltet, hat, wenn der ihm zu Grunde liegende Antrag kein Projekt enthält, eine nachträgliche Bewilligung der zum damaligem Zeitpunkt bereits bestehenden Anlagen und gesetzlichen Maßnahmen zum Gegenstand. Dem Spruch dieses Bescheides ist daher objektiv kein darüber hinausgehender Inhalt beizumessen. Die künftige Setzung von der Behörde naturgemäß noch unbekannten und für sie nicht vorhersehbaren naturschutzrechtlich relevanten Maßnahmen des Bf im Rahmen des damals bestehenden Campingplatzes, wie auch zur Erweiterung desselben ist von einem solchen Bescheid nicht umfasst.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984100262.X04Im RIS seit
02.02.2005