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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §77 Abs2;Rechtssatz
Die Zumutbarkeit ist nur dann ausschließlich unter Anwendung des ersten Satzes des § 77 Abs 2 GewO 1973 zu beurteilen, wenn sich in dem nach der Lage des Nachbargrundstückes in Betracht kommenden Emmissionsbereichs der Betriebsanlage die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu den für das Betriebsgrundstück und das Nachbargrundstück vorgesehenen Widmungskategorien in einem auffallenden Gegensatz befinden (Hinweis E 12.6.1981, 0425/79, VwSlg 10482 A/1981).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040104.X04Im RIS seit
11.07.2001