RS Vwgh 1986/11/25 86/14/0045

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Veröffentlicht am 25.11.1986
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §16 Abs1 Z8;
EStG 1972 §19;
EStG 1972 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/13/0174 E 12. Jänner 1983 VwSlg 5742 F/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Aufwendungen für den Erwerb eines "Hotel-Zeit-Anteilscheines", mit dem die Nutzung eines Hotelzimmers in einer bestimmten Woche der nächsten 50 Jahre im voraus verbrieft wird, wobei gleichzeitig diese Nutzung durch Weitervermietung einem Treuhänder überlassen wird, sind in wirtschaftlicher Betrachtungsweise trotz ihrer Bezeichnung als Mietvorauszahlung steuerlich als Anschaffungskosten für den Erwerb einer Einkunftsquelle zu behandeln und daher nicht im Jahre ihrer Verausgabung zur Gänze als Werbungskosten absetzbar, sondern nur gemäß § 16 Abs 1 Z 8 EStG 1972 im Wege der AfA auf die Nutzungsdauer verteilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986140045.X02

Im RIS seit

12.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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