RS Vwgh 1986/11/25 86/04/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Der Berufung muss mit ausreichender Deutlichkeit einerseits der Gegenstand der Anfechtung und andererseits das Berufungsbegehren und die Begründung hiefür zu entnehmen sein; keinesfalls sollte damit ein dem Geist des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes fremder, übertriebener Formalismus in das Verwaltungsverfahren eingeführt werden (Hinweis E 2.10.1967, 1234/67 und E 15.2.1978, 0067/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040090.X01

Im RIS seit

14.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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