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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Der Berufung muss mit ausreichender Deutlichkeit einerseits der Gegenstand der Anfechtung und andererseits das Berufungsbegehren und die Begründung hiefür zu entnehmen sein; keinesfalls sollte damit ein dem Geist des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes fremder, übertriebener Formalismus in das Verwaltungsverfahren eingeführt werden (Hinweis E 2.10.1967, 1234/67 und E 15.2.1978, 0067/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040090.X01Im RIS seit
14.09.2005