RS Vwgh 1986/11/25 86/04/0104

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Veröffentlicht am 25.11.1986
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
GewO 1973 §359 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs1;
VVG §1 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Auflagen iSd § 77 Abs 1 GewO 1973 müssen bestimmte geeignete - behördlich erzwingbare - Maßnahmen des Inhabers der Betriebsanlage zum Gegenstand haben. Die bloße Bestimmung eines Immissionsgrenzwertes im Wege einer Auflagenvorschreibung - ohne daß im einzelnen jene Maßnahmen bezeichnet werden, bei deren Einhaltung die Wahrung des zulässigen Immissionsausmaßes zu erwarten ist - entspricht nicht diesem Erfordernis (Hinweis E 5.3.1985, 84/04/0097).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040104.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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